Es steht dem Reisenden frei, unabhängig davon, ob die Berechnung der Stornierungsentschädigung pauschal oder konkret erfolgt, uns nachzuweisen, dass keine oder wesentlich geringere Kosten als die geltend gemachte Pauschale entstanden sind. Hat Afrika-erleben ihnen einen Flug zur gebuchten Reise vermittelt, müssen im Falle des Reiserücktritts die Storno Gebührensätze der jeweiligen Fluggesellschaft zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr angewandt werden, die ihnen auf Wunsch gerne zugesandt werden. Insbesondere bei Spezialtarifen kann der Aufwendungsanspruch bis zu 100% der Flugkosten betragen. Wir empfehlen den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung.
Umbuchungen auf eine andere Reise innerhalb des ausgeschriebenen Programms des laufenden Jahres sind bis zu 65 Tage vor Reisebeginn möglich. Wir können hierfür ein Umbuchungsentgelt von bis zu 30 Euro erheben. Ein rechtlicher Anspruch des Kunden auf Umbuchungen besteht nicht.
6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen, die Afrika-erleben ordnungsgemäß angeboten hat, infolge vorzeitiger Rückreise, wegen Krankheit oder aus anderen Gründen, die uns nicht zuzurechnen sind, nicht in Anspruch, so besteht Ihrerseits kein Anspruch auf anteilige Rückerstattung des Reisepreises. Afrika-erleben bezahlt an Sie jedoch ersparte Aufwendungen zurück, sobald und soweit sie von den einzelnen Leistungsträgern tatsächlich an Afrika-erleben zurückerstattet worden sind.
7. Absage der Reise
Ist in der Reiseausschreibung ausdrücklich auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen und wird diese nicht erreicht, so kann Afrika-erleben vom Vertrag zurücktreten, wenn die Mindestteilnehmerzahl im Prospekt beziffert war und dort auch der Zeitpunkt angegeben war, bis zu welchem die Rücktrittserklärung dem Reisenden vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn spätestens zugegangen sein muss und in der Buchungsbestätigung ebenfalls deutlich auf diese Angaben hingewiesen wurde. Eine Absage später als 28 Tage vor Beginn der Reise ist nicht zulässig. Auf den Reisepreis geleistete Beträge werden in voller Höhe zurückerstattet.
8. Kündigung
Afrika-erleben kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist nach Antritt der Reise kündigen, wenn der Teilnehmer trotz einer entsprechenden Abmahnung nachhaltig stört oder sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Bedingung oder zum Ablauf einer Kündigungsfrist mit ihm unzumutbar ist, oder er sich sonst vertragswidrig verhält. Dabei behält Afrika-erleben den Anspruch auf den Reisepreis abzüglich des Wertes ersparter Aufwendungen und ggf. Erstattungen durch die Leistungsträge oder ähnliche Vorteile, die Afrika-erleben aus der anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt. Eventuelle Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Störer selbst.
Wird die Reise infolge bei Vertragabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, können sowohl wir als auch Sie den Reisevertrag kündigen. Die Rechtsfolgen ergeben sich aus dem Gesetz (§ 651j BGB, § 651e Abs.3 BGB). Danach kann Afrika-erleben für erbrachte oder noch zu erbringende Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Afrika-erleben ist verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, Sie zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Kunden zur Last.
9. Obliegenheiten des Kunden
Der Kunde hat auftretende Mängel unverzüglich der örtlichen Reiseleitung oder unter der unten genannten Adresse/Telefonnummer anzuzeigen und dort ist um Abhilfe zu ersuchen. Unterlässt es der Kunde schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.
Wird die Reiseleistung nicht vertragsgemäß erbracht, kann der Kunde Abhilfe verlangen, wobei Afrika-erleben die Abhilfe verweigern kann, wenn sie unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Afrika-erleben kann in der Weise Abhilfe schaffen, dass sie eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung erbringt.
Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet Afrika-erleben innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag kündigen, wobei aus Beweisgründen die schriftliche Erklärung empfohlen wird. Afrika-erleben informiert diesbezüglich über die Pflicht des Kunden, einen aufgetretenen Mangel unverzüglich anzuzeigen, sowie darüber, dass vor der Kündigung des Reisevertrages (§ 651e BGB) eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen ist. Der Bestimmung einer Frist bedarf es dann nicht, wenn die Abhilfe von Afrika-erleben verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrags durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.
Radwanderungen erfordern mehr Einsatz als eine herkömmliche Pauschalreise; es obliegt deshalb dem Teilnehmer zu klären oder klären zu lassen, ob er den gesundheitlichen Anforderungen einer solchen Reise gewachsen ist. Vorausgesetzt wird, dass die Teilnehmer ihr Rad im Straßenverkehr oder auf einer Piste sowie bei jeder Witterung beherrschen können. Sie sind selbst verantwortlich für die Einhaltung gesetzlicher Regelungen und haften für Schäden gegenüber Dritten oder anderen Teilnehmern nach gesetzlichen Vorschriften. Wir empfehlen, für ausreichenden Versicherungsschutz (z.B. Haftpflichtversicherung), der auch im Ausland gültig ist, zu sorgen.
10. Haftung des Reiseveranstalters
Die vertragliche Haftung von Afrika-erleben ist für Schäden, die nicht Körperschäden sind, pro Reise und Kunden auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde oder soweit wir
für einen Ihnen entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich sind.
Für alle gegen Afrika-erleben gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haften wir für Sachschäden je Kunde und Reise bis 4.100,- Euro. Übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Die hier genannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche nach Montrealer Übereinkommen wegen des Verlusts von Reisegepäck.
11. Informationspflichten über Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
Afrika-erleben ist gemäß EU-VO Nr. 2111/05 verpflichtet, den Kunden über die Identität des jeweiligen Luftfahrtunternehmens sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei Buchung zu informieren. Steht/stehen die ausführende Fluggesellschaft bzw. die ausführenden Fluggesellschaften zu diesem Zeitpunkt noch nicht fest, so muss Afrika-erleben diejenige/n Fluggesellschaft/en nennen, die die Flugbeförderung wahrscheinlich durchführen wird/werden und unverzüglich sicherstellen, dass der Kunde unverzüglich Kenntnis der Identität erhält, sobald diese feststeht bzw. diese feststehen. Gleiches gilt, wenn die ausführende Fluggesellschaft wechselt. Die Black List der EU ist auf der Internetseite https://air-ban.europa.eu/ und auf der Internetseite von Afrika-erleben sowie in seinen Geschäftsräumen einsehbar. Die Liste wird von der EU ständig aktualisiert.
12. Pass- und Visumerfordernisse, gesundheitspolizeiliche Vorschriften
Afrika-erleben informiert Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über Pass- und Visumerfordernisse und gesundheitspolizeiliche Formalitäten (z.B. polizeilich vorgeschriebene Impfungen und Atteste), die für die Reise und den Aufenthalt erforderlich sind. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft.
Der Kunde ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, Afrika-erleben hat seine Hinweispflichten verschuldet nicht oder schlecht erfüllt. Insbesondere Zoll- und Devisenvorschriften im Ausland sind einzuhalten.
Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der notwendigen Reisedokumente und muss selbst darauf achten, dass sein Reisepass oder sein Personalausweis für die Reise eine ausreichende Gültigkeit besitzt. Hat der Kunde uns beauftragt, für ihn behördliche Dokumente, etwa ein Visa zu beantragen, so haftet Afrika-erleben nicht für die rechtzeitige Erteilung dieser Dokumente durch deutsche oder ausländische Behörden, sondern nur, sofern er gegen eigene Pflichten verstoßen und selbst die Verzögerung verschuldet hat.
13. Ausschluss von Ansprüchen/Anzeigefristen, Verjährung
Reisevertragliche Gewährleistungsansprüche sind innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber Afrika-erleben unter der unten genannten Adresse geltend zu machen. Nach Ablauf der einmonatigen Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist oder wenn es sich um deliktische Ansprüche handelt. Die genannte Frist gilt nicht für die Anmeldung von Gepäckschäden, Zustellungsverzögerungen bei Gepäck oder Gepäckverlust im Zusammenhang mit Flügen. Diese sind binnen 7 Tage bei Gepäckverlust und binnen 21 Tagen bei Gepäckverspätung nach Aushändigung des Gepäcks anzuzeigen, wobei empfohlen wird, unverzüglich an Ort und Stelle die Schadensanzeige bei der zuständigen Fluggesellschaft zu erheben. Gleichermaßen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der örtlichen Reiseleitung oder dem Reiseveranstalter gegenüber anzuzeigen.
Reisevertragliche Ansprüche des Kunden nach §§ 651c bis 651f BGB verjähren bei Sach- und Vermögensschäden in einem Jahr. Die Verjährung beginnt an dem Tag, an dem die Reise nach dem Vertrag enden sollte. Schweben zwischen dem Kunden und Afrika-erleben Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder wir die Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein. Ansprüche aus unerlaubter Handlung sowie alle Ansprüche auf Ersatz von Körperschäden unterliegen der gesetzlichen Verjährungsfrist.
14. Sonstige Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages sowie der vorliegenden Reise- und Zahlungsbedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. Auf das gesamte Rechts- und Vertrags-verhältnis zwischen uns und dem Kunden findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
15. Datenschutz
Die personenbezogenen Daten, die Sie uns zur Verfügung stellen, werden elektronisch verarbeitet und genutzt, soweit sie zur Vertragsdurchführung und zur Kundenbetreuung erforderlich sind. Wir halten bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes ein.
Stand: Februar 2018 (Änderung der Anschrift)
Afrika-erleben
Michael Franke
Möckernkiez 18
10963 Berlin
Tel. 030 – 396 47 42
Fax 0321 2125 1479
E-Mail: info/ at/ afrika-erleben.de